ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. UMFANG UND GÜLTIGKEIT

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Plan26 GmbH (nachstehend «Auftragnehmerin»), handelnd unter ihrer Marke ZÜNDSTOFF MARKETING, und dem Auftraggeber. Sitz der Gesellschaft ist Lettenweg 118, 4123 Allschwil (BL). 

Diese AGB gelten für alle Dienstleistungen und Produkte, welche die Auftragnehmerin für den Auftraggeber erbringt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Auftragnehmerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Angebote (Offerten) sind, sofern nicht anders vereinbart, 30 Tage verbindlich (Art. 3 ff. OR). Änderungen und  Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. LEISTUNG UND PRÜFUNG

2.1 Auftragsausführung

Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen professionell gemäss den im Angebot definierten Spezifikationen. Sie ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte beizuziehen.

2.2 Mitwirkungspflichten 

Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin alle für die Umsetzung notwendigen Informationen, Inhalte (Texte, Bilder, Daten) und Zugänge zeitgerecht, im vereinbarten Format und kostenlos zur Verfügung. Verzögerungen, die
durch fehlende oder unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, verschieben die vereinbarten Liefertermine entsprechend und können zu Mehrkosten führen.

2.3 Säumnis des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht auch nach Ansetzung einer Nachfrist von fünf Arbeitstagen nicht nach, gilt das bis dahin erstellte Arbeitsergebnis als genehmigt. Die Auftragnehmerin ist in diesem Fall berechtigt, den bisher entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.

2.4 Abnahme und Rügepflicht

Nach Fertigstellung des Auftrags oder definierter Teilprojekte führt der Auftraggeber unverzüglich eine Prüfung durch. Offene Mängel sind der Auftragnehmerin innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich und dokumentiert zu
melden (Rügepflich gemäss Art. 367 OR). Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Meldung oder wird das Arbeitsresultat produktiv genutzt (z.B. Live-Schaltung einer Website, Druckfreigabe, Verwendung in Kampagnen), gilt das Werk als mängelfrei abgenommen (Art. 370 OR). Die Gewährleistung für Mängel, die nicht innerhalb der Frist gerügt wurden, ist wegbedungen. 

3. PREISE UND SPESEN 

Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

3.1 Mehraufwand (Regie)

Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind (z.B. nachträgliche Änderungswünsche, zusätzliche Korrekturrunden über das vereinbarte Mass hinaus, Autorkorrekturen), werden nach effektivem Aufwand zu den aktuellen Stundenansätzen der Auftragnehmerin verrechnet.

3.2 Spesen und Auslagen

Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung entstehen, sind im Preis nicht inbegriffen und werden dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt. Fahrten werden mit üblichen Ansätzen (z.B. CHF 0.70/km) verrechnet. Reisezeiten gelten zu 50% als Arbeitszeit, sofern nicht anders vereinbart.

3.3 Verfall von Stundenkontingenten (Retainer)

Werden Support- oder Consulting-Dienstleistungen in Paketen (Stundenkontingenten) oder im Abonnement bezogen, so sind die Stunden innerhalb der vereinbarten Periode zu beziehen. Nicht genutzte Stunden verfallen spätestens 6 Monate nach Kaufdatum und werden nicht rückvergütet oder auf das Folgejahr übertragen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. 

4. TERMINE UND ABSCHLUSS

4.1 Termine

Genannte Liefertermine sind Richttermine, sofern sie nicht ausdrücklich als „Fixtermine“ schriftlich zugesichert wurden. Unvorhersehbare Ereignisse, Verzögerungen bei Dritten oder höhere Gewalt entbinden die Auftragnehmerin für die
Dauer der Störung von der Einhaltung der Termine.

4.2 Projektabschluss

Ein Projekt gilt als abgeschlossen, sobald die Abnahme gemäss Ziff. 2.4 erfolgt ist oder das Werk durch den Auftraggeber operativ genutzt wird. Mit diesem Zeitpunkt wird die Schlussrechnung gestellt. Nachträgliche Wünsche gelten als
neuer Auftrag. 

4.3 Vorzeitige Auflösung

Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder annulliert er den Auftrag (Art. 377 OR), hat die Auftragnehmerin Anspruch auf volle Vergütung der bereits geleisteten Arbeit sowie auf volle Schadloshaltung für den entgangenen Gewinn
des restlichen Auftragswertes.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1 Zahlungsfrist

Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Bei Projekten mit einem Volumen ab CHF 10’000.– ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Akontozahlung von 30% bei Auftragserteilung in Rechnung zu stellen.

5.2 Verzug

Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Es ist ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins von 5% p.a. geschuldet. Für jede Mahnung (ab der zweiten Zahlungserinnerung) wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.– erhoben. Befindet sich der Auftraggeber im Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, weitere Leistungen (inkl. Hosting, Support oder laufende Kampagnen) bis zur vollständigen Zahlung einzustellen (Retentionsrecht).

6. EIGENTUM, NUTZUNGSRECHTE UND HAFTUNG

6.1 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungen verbleiben sämtliche Eigentumsrechte sowie die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Arbeitsresultaten bei der Plan26 GmbH.

6.2 Nutzung und Referenz

Erst mit der vollständigen Bezahlung gehen die Nutzungsrechte für den vereinbarten Zweck auf den Auftraggeber über. Die Auftragnehmerin hat das Recht, die Arbeitsresultate als Referenz für Eigenwerbung zu nutzen und einen dezenten Urheberhinweis (Credit) anzubringen.

6.3 Gewährleistungsausschluss

Die Auftragnehmerin haftet für eine sorgfältige und fachgerechte Ausführung. Jede weitergehende Haftung, insbesondere für indirekte Schäden, Folgeschäden, Datenverlust, entgangenen Gewinn oder Schäden durch Dritte
(z.B. Hackerangriffe, Viren, Funktionsausfälle durch Software-Updates von CMS- oder Plugin-Anbietern), wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen (Art. 100 OR).

7. EINSATZ VON KÜNSTLICHER INTELLIGENZ (KI)

7.1 Transparenz und Einsatz

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur effizienten Leistungserstellung Technologien der generativen Künstlichen Intelligenz (z.B. LLMs, Bildgeneratoren) einzusetzen. Soweit die erstellten Inhalte unter Transparenzpflichten
gesetzlicher Regularien fallen (insbesondere Art. 50 EU AI Act bei Deepfakes oder simulierten Personen), wird die Auftragnehmerin entsprechende Kennzeichnungen vornehmen.

7.2 Urheberrecht bei KI-Resultaten

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass rein durch KI generierte Inhalte (Prompts) nach aktueller Rechtslage mangels menschlicher Schöpfungshöhe unter Umständen nicht urheberrechtlich schützbar sind. Die Auftragnehmerin überträgt dem Auftraggeber die ihr an den KI-Outputs zustehenden Nutzungsrechte, übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Inhalte exklusiv sind oder von Dritten nicht ebenfalls generiert werden können.

7.3 Prüfungspflicht

Obwohl die Auftragnehmerin KI-Ergebnisse mit Sorgfalt prüft, können KI-Systeme fehlerhafte Fakten generieren („Halluzinationen“). Der Auftraggeber ist verpflichtet, faktische Aussagen in den gelieferten Texten vor der Veröffentlichung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Für Schäden aus ungeprüft übernommenen KI-Fehlern
wird die Haftung wegbedungen.

8. VERTRAULICHKEIT

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht allgemein bekannten Informationen, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit übereinander erfahren (Geschäftsgeheimnisse, Strategiepapiere, Kundendaten), vertraulich zu
behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

9.1 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 

9.2 Gerichtsstand und Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der Plan26 GmbH (derzeit Allschwil, Kanton Basel-Landschaft).

Stand: Januar 2026

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